Die ZiviltechnikerInnenbefugnis ist österreichischen StaatsbürgerInnen oder Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes und deren Familienangehörigen, die das Recht auf Aufenthalt oder Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
ZiviltechnikerIn werden
Studium
Die Absolvierung eines ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Master-, Magister- oder Diplomstudiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität oder die Absolvierung eines Fachhochschul-Masterstudienganges, eines Fachhochschul-Magisterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges des Fachbereiches Technik, dessen Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt.
Die verschiedenen Möglichkeiten eines Studiums sind in der Liste Partner & Links angegeben.
Praxis
Die Praxis muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Praxis ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen.
Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet.
Die Praxis muss
- in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge
- oder als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes
- oder im öffentlichen Dienst
absolviert worden sein.
Während eines Masterstudiums zurückgelegte Praxiszeiten werden bis zu 12 Monaten an die Praxis angerechnet.
Auch Mutterschutzzeiten zählen als Praxiszeiten. In Kurzarbeit erbrachte Praxiszeiten werden verhältnismäßig angerechnet.
Spezialpraxis
Für die Fachgebiete Architektur, Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen und Kulturtechnik und Wasserwirtschaft ist innerhalb der drei Jahre eine mindestens einjährige praktische Betätigung auf Baustellen erforderlich.
Für das Fachgebiet Vermessungswesen ist innerhalb der drei Jahre eine mindestens einjährige praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930 nachzuweisen.
Kurs
ZiviltechnikerInnenprüfungen 2023
Folgende Termine für die ZiviltechnikerInnenprüfung wurden seitens des Landesbaudirektors bekanntgegeben:
Frühjahr: 08. bis 12. Mai 2023
Anmeldeschluss: 01.04.2023
Nachzulesen im “Boten für Tirol” vom 09.01.2023.
Herbst (voraussichtliche Termine): 13. bis 17. November 2023
Anmeldeschluss: ca. ein Monat vorher
ZT-Vorbereitungskurse Frühjahr 2023
Hier finden Sie die Termine und Inhalte zu den angebotenen ZT-Vorbereitungskursen:
Aufbaukurs IngenieurkonsulentInnen
Prüfung
Ansuchenunterlagen Zulassung ZT-Prüfung
BITTE BEACHTEN SIE: Nach § 10 Abs 2 ZTG 2019 kann die Einbringung des Ansuchens elektronisch erfolgen. Wir ersuchen Sie daher, entsprechende Ansuchen DIGITAL an die Kammer der ZiviltechnikerInnen zu übermitteln.
ZiviltechnikerInnenprüfungen 2023
Folgende Frühjahrs-Termine für die ZiviltechnikerInnenprüfung 2023 wurden seitens des Landesbaudirektors bekanntgegeben:
Montag, den 08. bis Freitag, den 12. Mai 2023
Anmeldeschluss: 01.04.2023
Nachzulesen im “Boten für Tirol” vom 09.01.2023.
Die Herbst-Termine finden voraussichtlich vom 13. bis 17. November 2023 statt. Anmeldeschluss ist ca. ein Monat vorher.
Gegenstände der Ziviltechnikerprüfung sind:
- Österreichisches Verwaltungsrecht,
- Betriebswirtschaftslehre (allgemeine Grundsätze, Kostenrechnung, Unternehmensorganisation),
- die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften,
- Berufs- und Standesrecht.
BewerberInnen um die Befugnis eines/r IngenieurkonsulentIn für Vermessungswesen müssen noch zusätzliche vermessungsspezifische Kenntnisse nachweisen, die in § 7 Abs. 4 ZTG 2019 geregelt sind.
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
- die nicht die volle Handlungsfähigkeit haben oder
- über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes oder nach Bestätigung eines Zahlungsplans aufgehoben worden ist oder
- über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist oder
- denen die Befugnis gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 ZTG 2019 aberkannt wurde oder
- die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer/in an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden oder
- bei denen eine Verurteilung gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegt oder
- die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
Staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker sind natürliche Personen, die freiberuflich aufgrund der vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verliehenen Befugnis auf ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten tätig sind – derzeit sind das rund 60 verschiedene. Die Bezeichnung der Befugnis richtet sich grundsätzlich nach dem absolvierten Studium. Eine Änderung der Studienbezeichnung durch die jeweilige Universität oder Fachhochschule führt damit auch zu anderen Befugnisbezeichnungen, z.B. Bauwesen/Bauingenieurwesen.
Befugnis
ZiviltechnikerInnen sind freiberuflich tätige ExpertInnen eines ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fachgebiets. Voraussetzungen für den Erwerb der Ziviltechnikerbefugnis sind der Abschluss eines entsprechenden Studiums, eine zumindest dreijährige facheinschlägige Berufspraxis und die Ablegung der ZiviltechnikerInnenprüfung. Die Ziviltechnikerbefugnis wird nach Fachgebiet verliehen und kann in über 50 Fachgebieten erworben werden.
Ansuchenunterlagen Verleihung Befugnis
BITTE BEACHTEN SIE: Nach § 10 Abs 2 ZTG 2019 kann die Einbringung des Ansuchens elektronisch erfolgen. Wir ersuchen Sie daher, entsprechende Ansuchen DIGITAL an die Kammer der ZiviltechnikerInnen zu übermitteln.
Vereidigung
Nach bescheidmäßiger Verleihung der Befugnis durch das Bundesministerium wird von der jeweiligen Landesbaudirektion offiziell die Vereidigung als ZiviltechnikerIn durchgeführt. Mit der Eidesablegung darf die entsprechende Befugnis ausgeübt werden.
Der Termin der Eidesablegung ist mit der zuständigen Landesregierung zu vereinbaren.
Kontaktdaten
Amt der Tiroler Landesregierung
Landesbaudirektion
Herrengasse 1-3, 6020 Innsbruck
0512/508/4001
Frau Tratter
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Landhaus, 6900 Bregenz
05574/511/26210
Herr Dr. Sandholzer
EinzelunternehmerInnen
Mit der Vereidigung sind ZiviltechnikerInnen offiziell staatlich befugt und beeidet und haben die Möglichkeit freiberuflich als selbstständige/r EinzelunternehmerIn tätig zu sein.
ZT-Gesellschaften
Zur Ausübung des Ziviltechnikerberufs können auch ZT-Gesellschaften gegründet werden. Für die Verleihung bestehen besondere Voraussetzungen (Rechtsform, Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsführerregelung). Die Kammer der ZiviltechnikerInnen stellt entsprechende Informationen und Musterverträge für Gesellschaftsgründungen bereit. Im Sinne der Zeit- und Kostenersparnis der künftigen GesellschafterInnen bietet die Kammer auch die Prüfung von Verträgen, um ihre ZTG-Entsprechung sicherzustellen.
Ansuchenunterlagen Verleihung Befugnis ZT-Gesellschaft
BITTE BEACHTEN SIE: Nach § 10 Abs 2 ZTG 2019 kann die Einbringung des Ansuchens elektronisch erfolgen. Wir ersuchen Sie daher, entsprechende Ansuchen DIGITAL an die Kammer der ZiviltechnikerInnen zu übermitteln.
Niederlassung aus EU/EWR/CH
ArchitektInnen und ZivilingenieurInnen, die Staatsangehörige des EU/EWR-Raums bzw. der Schweiz sind, können sich in Österreich niederlassen, wenn sie im Ausland den Beruf eines/r freiberuflichen ArchitektIn oder ZivilingenieurIn ausüben und alle Voraussetzungen für eine Niederlassung mitbringen.
Ansuchenunterlagen Niederlassung EU/EWR/CH: ArchitektIn
Ansuchenunterlagen Niederlassung EU/EWR/CH: ZivilingenieurIn
BITTE BEACHTEN SIE: Nach § 10 Abs 2 ZTG 2019 kann die Einbringung des Ansuchens elektronisch erfolgen. Wir ersuchen Sie daher, entsprechende Ansuchen DIGITAL an die Kammer der ZiviltechnikerInnen zu übermitteln.
Versicherungen
Informationen dazu können unter dem Punkt Mitgliederservice/Versicherungen gefunden werden. Die Kammer der ZiviltechnikerInnen steht bei Fragen gerne mit Informationen zur Verfügung.